Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass aufgrund zweier Wohnungen, die sexgewerblich benutzt werden sollen, eine wesentliche Zunahme des Anfahrtsverkehrs, des Lärms oder der Unordnung entstehen sollte. Sie weist darauf hin, dass in unmittelbarer Umgebung diverse Gewerbebetriebe liegen. Bestritten wird auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Lärmproblematik. Die Kunden würden sich meist auf Inserate der Frauen melden und vorgängig einen Termin vereinbaren, wobei Wert auf Diskrektion gelegt werde. Daher würden keine wartenden Kunden herumstehen und "Laufkundschaft" werde nur sporadisch bedient.