Die Stadt Bern führte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 aus, selbst wenn der von Freiern verursachte Lärm beim Zu- und Wegfahren derart intensiv wäre, wie dies von den Beschwerdeführenden behauptet werde, wäre dieser Lärm in der IG zu dulden. Ansonsten käme dies einem verfassungswidrigen Verbot des Prostitutionsgewerbes gleich. Gemäss ihrem Bericht vom 14. Januar 2020 hat sie diese Zone explizit für lärmige, intensive und störende Betriebe geschaffen.13 Zur Rüge betreffend ungenügender Parkplätze führte die Stadt Bern zudem aus, die erteilte Baubewilligung umfasse nur die Umnutzung von zwei Wohnungen, in den übrigen Wohnungen seien keine Prostitutionsgewerbe bewilligt worden.