Die B.________ als Grundeigentümerin verhalte sich zudem widersprüchlich, habe sie sich doch im Jahr 2014 gegen eine Bauprojekt mit ähnlichen Immissionen (Nachtlokal) gewehrt, während sie die vorliegende Umnutzung unterstütze. Das Regierungsstatthalteramt teilte im angefochtenen Entscheid die Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht und führte insbesondere aus, bei einem Prostitutionsbetrieb handle es sich um eine allgemein als stilles Gewerbe bekannte Dienstleistung, die Kunden seien grundsätzlich diskret. Ein solcher Betrieb habe nichts mit dem Nachtclub gemein, gegen welchen sich die B.________ gemäss dem eingereichten Zeitungsartikel ausgesprochen habe.