g) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine Ausnahmebewilligung für die zonenfremde Nutzung erteilt hat. Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten, der Antrag auf die Durchführung eines Augenscheins wird daher abgewiesen. 3. Lärm