Der von den Beschwerdeführenden eingereichte Zeitungsartikel mit dem Titel "Stadt Bern schafft schrittweise günstigen Wohnraum" erwähnt einzig, dass in einer neu erworbenen, renovierungsbedürftigen Liegenschaft an der J.________strasse geprüft werde, ob die Liegenschaft, welche heute zonenfremd von Sexarbeiterinnen genutzt werde, wieder der Wohnnutzung zugeführt werden könne. Der zweite Artikel betrifft ein Mehrfamilienhaus in der Wohnzone von Steffisburg und damit die erwähnte Rechtsprechung, wonach der Nutzungskonflikt in einer Wohnzone zulasten des Prostitutionsbetriebs gelöst wird.12