Da die Beschwerdegegnerin keinen Aussenauftritt plant, mindert der geplante Betrieb die Attraktivität der Gegend zudem höchstens geringfügig.11 Wie sich auch aus der nachfolgenden Erwägung 3 zum Lärm ergibt, werden vorliegend weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt bzw. verletzt.