Indem die Beschwerdeführenden sich auf übermässige ideelle Immissionen berufen, bringen sie sinngemäss vor, es bestünden wesentliche nachbarliche Interessen, welche der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstünden. Wie die Stadt Bern in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 zu Recht ausführt, sind die ideellen Immissionen, welche von einem Prostitutionsgewerbe ausgehen, in der IG – anders als in einer Wohnzone – zu dulden. Da die Beschwerdegegnerin keinen Aussenauftritt plant, mindert der geplante Betrieb die Attraktivität der Gegend zudem höchstens geringfügig.11