Es ist daher rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz – gestützt auf den Fachbericht der Stadt Bern – das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführenden wird damit kein Präjudiz geschaffen, da die besonderen Umstände in jedem Fall einzeln geprüft und bejaht werden müssen.