Mit der Stadt Bern ist zudem davon auszugehen, dass kein Bedarf an zusätzlichen Wohnungen für zonenkonforme Betriebe besteht und in der IG nicht zonenkonforme Wohnungen nicht bestehen bleiben sollen, da sie sich schlecht mit den immissionsträchtigen Produktions- und Reparaturbetrieben vertragen. Vorliegend sprechen damit gute Gründe dafür, die Umnutzung zuzulassen und damit der Besonderheit des Prostitutionsgewerbes Rechnung zu tragen. Es ist daher rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz – gestützt auf den Fachbericht der Stadt Bern – das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen.