In weiten Gebieten der Stadt Bern fehlt es daher an Standorten, an denen Prostitutionsgewerbe bewilligt werden kann. In der Industrie- und Gewerbezone sind hingegen nur betrieblich notwendige Wohnungen zulässig, womit der erwähnte Nutzungskonflikt bedeutend kleiner ist, auch wenn noch Wohnungen 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 65 N. 1–3 8 Vorakten pag. 158 ff. 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 26-27 N. 4 10 BVR 2006 S. 80 E. 4b m.w.H.