In diesen Zonen ist ein Nutzungskonflikt daher wahrscheinlich und dürfte die Prostitution regelmässig als nicht zonenkonform eingestuft werden. In der Dienstleistungszone D, in der Prostitution grundsätzlich zulässig erscheint, ist ebenfalls zwischen 50 und 100 Prozent der Hauptnutzungsfläche für Wohnnutzungen zulässig (Art. 22 Abs. 3 BO). Auch in der Dienstleistungszone kann daher unter Umständen ein Nutzungskonflikt zwischen Wohnnutzung und Prostitutionsbetrieben bestehen. In weiten Gebieten der Stadt Bern fehlt es daher an Standorten, an denen Prostitutionsgewerbe bewilligt werden kann.