e) In Zonen mit hohem Mindestwohnanteil kann es zu einem Nutzungskonflikt zwischen Wohnnutzung und Prostitutionsbetrieben kommen. Ein solcher Konflikt wird in einer Zone mit hohem Mindestwohnanteil gemäss der Rechtsprechung regelmässig zugunsten der Wohnnutzung gelöst.10 In der Stadt Bern sind für die gemischte Wohnzone WG und die Kernzone K ein Mindestwohnanteil von 50 Prozent der Hauptnutzfläche vorgesehen (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 BO). In diesen Zonen ist ein Nutzungskonflikt daher wahrscheinlich und dürfte die Prostitution regelmässig als nicht zonenkonform eingestuft werden.