Die Prostitution, welche als Dienstleistung gilt, wird nicht klar von einer der aufgezählten Nutzungen umfasst. Die Vorinstanz erachtet den Prostitutionsbetrieb in der IG als nicht zonenkonform und stützt sich dabei auf den Bericht der Stadt Bern, welche in der Frage der Zonenkonformität über Autonomie verfügt.8 Diese Auslegung ist rechtlich haltbar.