vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.7 Die Industrie- und Gewerbezone IG ist gemäss Art. 23 BO für Produktions-, Reparatur- und Lagernutzungen bestimmt. Zulässig sind zudem die betrieblich erforderlichen Büroräumlichkeiten, Forschungsstätten, Wohlfahrtseinrichtungen und Wohnungen. Ladengeschäfte, Gaststätten und Freizeiteinrichtungen sind insoweit gestattet, als sie den örtlichen Bedürfnissen dienen. Die Prostitution, welche als Dienstleistung gilt, wird nicht klar von einer der aufgezählten Nutzungen umfasst.