26 BauG rechtfertigen. Der Beschwerdeantwort kann zudem entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Aussenauftritt plant. Es gebe keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdegegnerin würde keinen diskreten Betrieb gewährleisten. Die fragliche Liegenschaft werde seit über einem Jahrzehnt für erotische Zwecke benutzt, daher sei es gewagt zu behaupten, das Sexgewerbe halte die Kundschaft von zonenkonformen Betrieben ab.