Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den Ausführungen des Regierungsstatthalters im Gesamtbauentscheid an und führt aus, die Rechtswidrigkeit werde durch die Aufhebung der heute zonenfremden Wohnnutzung mindestens nicht verstärkt. Ohne bauliche Massnahmen könnten diese nicht in einen Industrie- oder Produktionsbetrieb umgebaut werden. Zudem seien offenkundig keine Interessenten vorhanden, welche die Räumlichkeiten als Uhrmacherei, Goldschmiede oder ähnliches nutzen wollten. Diese Umstände würden die besonderen Verhältnisse begründen und die Gewährung einer Ausnahme gemäss Art. 26 BauG rechtfertigen.