Andernorts hebe die Stadt Bern aktiv sexgewerbliche Nutzungen infolge fehlender Zonenkonformität auf, weshalb der vorliegende Entscheid das Rechtsgleichheitsverbot verletze. An anderer Stelle führen die Beschwerdeführenden zudem aus, es seien die ideellen Immissionen zu berücksichtigen, welche in einem Quartier mit überwiegendem Wohnanteil das ruhige, gesunde Wohnen und den seriösen Geschäftsbetrieb von zonenkonformen Betrieben beeinträchtigten. Sie fürchten zudem ein Präjudiz, welches den Wandel des Quartiers zu einem Rotlichtmilieu ermögliche.