Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Wohnungen könnten ohne bauliche Massnahmen durch Uhrmacher, Mikromechaniker, Goldschmiede oder Nähatelier zonenkonform genutzt oder als Wohnungen vermietet werden. Eine Wohnungsvermietung wäre angesichts des vorteilhaften Standortes sogar geboten. Es würden keine besonderen Verhältnisse, sondern nur wirtschaftliche Interessen vorliegen. Es bestünden genügend Dienstleistungszonen, in denen Prostitution zulässig sei. Andernorts hebe die Stadt Bern aktiv sexgewerbliche Nutzungen infolge fehlender Zonenkonformität auf, weshalb der vorliegende Entscheid das Rechtsgleichheitsverbot verletze.