Der Erhalt von Wohnungen in der IG liege nicht im öffentlichen Interesse, weil dadurch Konflikte zwischen den erwünschten, aber immissionsträchtigen Produktions- und Reparaturbetrieben und der Anwohnerschaft vorprogrammiert seien. Das Prostitutionsgewerbe wiederum sei wegen der ideellen Immissionen in reinen Wohnzonen nicht zulässig und in gemischten Zonen und Dienstleistungszonen, in denen ein grosser Anteil Wohnnutzung zulässig sei, oft auch nicht gerne gesehen. Es erscheine daher sinnvoll und entspreche ihrer Praxis, dieses Gewerbe in der IG zu bewilligen, wo Wohnnutzungen ohnehin zonenfremd seien – jedenfalls solange nicht eine IG zonenkonforme Nutzung verdrängt werde.