Wohnraum nicht hier geschaffen werden. Die besonderen Verhältnisse, die eine Ausnahme rechtfertigten, seien darin zu sehen, dass die beiden Wohnungen nicht als Reparatur- Produktions- oder Lagerbetriebe genutzt würden und auch nicht ohne grosse Investitionen dazu umgebaut werden könnten. Zudem sei kein Bedarf an zusätzlichen Wohnungen für zonenkonforme Betriebe ersichtlich. Der Erhalt von Wohnungen in der IG liege nicht im öffentlichen Interesse, weil dadurch Konflikte zwischen den erwünschten, aber immissionsträchtigen Produktions- und Reparaturbetrieben und der Anwohnerschaft vorprogrammiert seien.