Aufgrund der sinkenden Nachfrage nach traditionellen Produktions- und Verarbeitungsbetrieben habe die Stadt Bern vermehrt Ausnahmebewilligungen für Dienstleistungs- und Freizeitnutzungen erteilt, wenn die Räume nicht anderweitig genutzt werden könnten. Dies gelte insbesondere auch für bestehende Wohnungen in der IG, da diese dort unerwünscht seien. Die IG sei auch explizit aus dem Wohnerhaltungsartikel (Art. 16a BO) ausgenommen worden. Die betroffenen Wohnungen seien 1950 als solche erstellt worden. In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 führt sie weiter aus, in der IG müsse mit erheblichen Immissionen gerechnet werden, daher könne der von der Stadt gewünschte und geförderte