b) Das Regierungsstatthalteramt führt im angefochtenen Entscheid aus, die vorgesehene Nutzung sei weder einer Produktions-, Reparatur- oder Lagernutzungen zuzuordnen, noch sei sie für solche Nutzungen betriebsnotwendig. Weiter sei sie, falls überhaupt, als Freizeitnutzung, so jedoch nicht als den örtlichen Bedürfnissen dienend zu beurteilen. Aus diesem Grund sei für die vorgesehene Nutzung als Prostitutionsbetrieb grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung für eine zonenfremde Nutzung erforderlich. Es sei unklar, ob die Wohnungen seinerzeit zonenkonform als betriebsnotwendig für einen Industrie- oder Gewerbebetrieb erstellt worden seien.