a) Beim betroffenen Gebäude handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus. Die Beschwerdegegnerin verlangt im vorliegenden Verfahren die Bewilligung der Umnutzung zweier Wohnungen (mit zwei bzw. drei Zimmern) als Prostitutionsbetrieb. Gemäss Betriebskonzept stellt die Beschwerdegegnerin in einem 24 Stunden Betrieb den Masseuren und Masseurinnen die Räumlichkeiten zur Verfügung und gewährleistet die Hygiene.5 Die Parzelle liegt in der Industrie- und Gewerbezone IG, in der die ES III gilt. Die zulässige Nutzung wird in Art. 23 BO6 wie folgt umschrieben: 1 Die Industrie- und Gewerbezone IG ist für Produktions-, Reparatur- und Lagernutzungen bestimmt.