Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführenden 6, 8 und 9 haben der Notarin G.________ in Bezug auf die Verwaltung ihrer Liegenschaft eine übertragbare Vollmacht erteilt, welche diese insbesondere auch zur Vertretung in prozessualen Angelegenheiten ermächtigt.