e) Im Übrigen sind bei einer Projektänderung nur die Einsprecher und von der Projektänderung betroffene Dritte anzuhören.10 Die Projektänderung betrifft die Leitungsführung im Bereich der Querung des E.________. Diese Änderung hat keinen Einfluss auf die Leitungsführung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Daher war das Regierungsstatthalteramt auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Projektänderung zu informieren oder gar seine Einwilligung einzuholen. Das Baubewilligungsverfahren durfte ohne erneute Publikation fortgesetzt werden (Art. 43 Abs. 2 BewD). Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt und ist nicht zu beanstanden. 3. Kosten