Gerade auf Grund der expliziten Wortwahl aber auch unter Berücksichtigung der Begründung der Eingabe des Beschwerdeführers hat das Regierungsstatthalteramt die Eingabe zu Recht nicht als Einsprache entgegengenommen und auch nicht als solche behandelt. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Einsprecher beteiligt. Er hat somit am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und daher fehlt ihm die formelle Beschwer, um gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben. Diese Prozessvoraussetzung ist nicht erfüllt. Daher kann auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden.