Hinzu kommt, dass in der Publikation explizit auf die verschiedenen Rechtsbehelfe hingewiesen wurde und die Einsprache nicht nur der gängigste Rechtsbehelf darstellt, sondern auch erstgenannt war. Die Eingabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren enthielt somit keinen Hinweis darauf, dass er allenfalls nicht nur Rechtsverwahrung resp. ein Lastenausgleichbegehren anmelden sondern auch Einsprache erheben wollte. Gerade auf Grund der expliziten Wortwahl aber auch unter Berücksichtigung der Begründung der Eingabe des Beschwerdeführers hat das Regierungsstatthalteramt die Eingabe zu Recht nicht als Einsprache entgegengenommen und auch nicht als solche behandelt.