aus seiner Eingabe geht nicht hervor, dass er das Bauvorhaben verhindern möchte und daraus einen praktischen Nutzen zöge. Weder aus dem Titel noch aus der Begründung der Eingabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe als Einsprache verstanden haben wollte. Dies macht er im vorliegenden Verfahren zudem auch nicht geltend. Hinzu kommt, dass in der Publikation explizit auf die verschiedenen Rechtsbehelfe hingewiesen wurde und die Einsprache nicht nur der gängigste Rechtsbehelf darstellt, sondern auch erstgenannt war.