Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe als "Rechtsverwahrung / Lastenausgleichsbegehren" betitelt. In der Begründung bringt er vor, vor Erteilung der Baubewilligung sei die Übernahme der Privatleitung zu klären. Diese Begründung zeigt, dass der Beschwerdeführer primär seine Rechte in Bezug auf den Anschluss an die bestehende Kanalisationsleitung sichern wollte. Demgegenüber hat er nicht dargelegt, inwiefern das Bauvorhaben selber nicht bewilligungsfähig sein soll, resp. aus seiner Eingabe geht nicht hervor, dass er das Bauvorhaben verhindern möchte und daraus einen praktischen Nutzen zöge.