30 Abs. 1 BauG). Allfällige Lastenausgleichsbegehren sind, innert der Einsprachefrist oder einer in der Mitteilung genannten besonderen Frist bei der bezeichneten Behörde zu melden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Weder die Rechtsverwahrung noch ein Lastenausgleichsbegehren stehen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens entgegen. Vielmehr sind sie ins Dispositiv des Entscheids zu nehmen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD) resp. im Entscheid zu erwähnen. Demgegenüber wird mit einer Einsprache gegen die Bewilligung des bekannt gemachten Bauvorhabens opponiert. Sie zielt darauf ab, die Verweigerung der Baubewilligung, eine Projektänderung oder die Verfügung von Nebenbestimmungen zu erwirken.