Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über 8 Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD ). Indem die Bauherrschaft davon Kenntnis erhält, wird sie in die Lage versetzt, ihnen allenfalls mit einer Projektänderung Rechnung zu tragen. Nutzt ein Bauherr einen Sondervorteil, der ihm zu Lasten eines Nachbarn eingeräumt wird, so hat er den Nachbarn zu entschädigen (Art. 30 Abs. 1 BauG).