b) Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht eine Einsprache, sondern eine Rechtsverwahrung / ein Lastenausgleichsbegehren eingereicht. Da in der Zwischenzeit keine Einigung in Bezug auf die Übernahme der Leitung erfolgte, will er seine Eingabe nun als Einsprache verstanden haben. Das Umwandeln einer Rechtsverwahrung in eine Einsprache nach Ablauf der Einsprachefrist ist grundsätzlich nicht möglich.6 Fraglich ist, ob das Regierungsstatthalteramt die Eingabe des Beschwerdeführers trotz anderer Betitelung allenfalls als Einsprache hätte entgegennehmen müssen.