Legitimationsregel. Demnach ist zur Beschwerdeführung befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG4). Zudem muss die Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG). Bei der Beschwerdelegitimation handelt es sich um eine prozessuale Vorbedingung resp. Prozessvoraussetzung, damit ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.5