3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und gab der Vorinstanz sowie der Gemeinde Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde zu äussern. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erläutert der Beschwerdeführer, mit der Rechtsverwahrung habe er das Regierungsstatthalteramt eindeutig über den Besitzstand der Kanalisationsleitung in Kenntnis gesetzt. Seinem Begehren sei aber nicht entsprochen worden. Da das Verfahren für ihn unbefriedigend verlaufen sei, fühle er sich berechtigt, Beschwerde zu erheben. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen