Kanalisationsleitung. Vor der Erteilung der Baubewilligung sei die Übernahme dieser Leitung zu klären. Am 27. Juni 2019 ging eine weitere Rechtsverwahrung der Grundeigentümer der Parzelle Lauperswil Grundbuchblatt Nr. G.________ ein mit dem Hinweis, die Leitungsführung betreffe eine Quelle, diese müsse geschützt bleiben. Auf Grund dieser zweiten Rechtsverwahrung überarbeitete die Gemeinde ihr Bauvorhaben im Bereich der Querung des E.________. Die Projektänderung sieht neu vor, dass die Leitung vor dessen Querung einen leichten Bogen macht und nicht mehr unterhalb der Brücke den E.________ quert, sondern etwas weiter östlich unter dem Gewässer hindurch verläuft. Mit Gesamtentscheid vom 25.