Zusammen mit dem Baugesuch reichte die Beschwerdegegnerin Ausnahmegesuche für Bauten ausserhalb der Bauzone und für Bauen im Gewässerraum sowie die Erteilung der Durchleitungsrechte der betroffenen Grundeigentümer ein. Am 18. Februar 2019 bat die Beschwerdegegnerin das Regierungsstatthalteramt, das Verfahren zu sistieren, da es allenfalls eine Änderung bei der Leitungsführung geben werde. Am 13. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Regierungsstatthalteramt mit, die geprüften Varianten in der Leitungsführung hätten sich als nicht realisierbar erwiesen. Sie bat das Regierungsstatthalteramt das Verfahren wieder aufzunehmen.