Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/42 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 20. Mai 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Einwohnergemeinde Lauperswil, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 51, 3438 Lauperswil Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 25. Februar 2020 (bbew 21/2019; Kanalisationsleitung A.________. Umnutzung Kleinkläranlage in einen Regenwasserspeicher) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin übermittelte dem Regierungsstatthalteramt am 30. Januar 2019 ein Baugesuch für den Neubau einer Kanalisationsleitung und die Umnutzung der bestehenden Kleinkläranlage. Die Kanalisationsleitung soll insbesondere über die Parzellen Lauperswil Grundbuchblätter Nrn. B.________, G.________, F.________ führen. Die Parzellen liegen ausserhalb der Bauzone. Zusammen mit dem Baugesuch reichte die Beschwerdegegnerin Ausnahmegesuche für Bauten ausserhalb der Bauzone und für Bauen im Gewässerraum sowie die Erteilung der Durchleitungsrechte der betroffenen Grundeigentümer ein. Am 18. Februar 2019 bat die Beschwerdegegnerin das Regierungsstatthalteramt, das Verfahren zu sistieren, da es allenfalls eine Änderung bei der Leitungsführung geben werde. Am 13. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Regierungsstatthalteramt mit, die geprüften Varianten in der Leitungsführung hätten sich als nicht realisierbar erwiesen. Sie bat das Regierungsstatthalteramt das Verfahren wieder aufzunehmen. Dieses liess das Bauvorhaben am 29. Mai und 6. Juni 2019 publizieren. Der Beschwerdeführer, Eigentümer der Parzelle Lauperswil Grundbuchblatt Nr. F.________, reichte am 17. Juni 2019 eine Rechtsverwahrung resp. ein Lastenausgleichsbegehren ein mit der Begründung, die geplante Leitung münde in seine private 1/5 BVD 110/2020/42 Kanalisationsleitung. Vor der Erteilung der Baubewilligung sei die Übernahme dieser Leitung zu klären. Am 27. Juni 2019 ging eine weitere Rechtsverwahrung der Grundeigentümer der Parzelle Lauperswil Grundbuchblatt Nr. G.________ ein mit dem Hinweis, die Leitungsführung betreffe eine Quelle, diese müsse geschützt bleiben. Auf Grund dieser zweiten Rechtsverwahrung überarbeitete die Gemeinde ihr Bauvorhaben im Bereich der Querung des E.________. Die Projektänderung sieht neu vor, dass die Leitung vor dessen Querung einen leichten Bogen macht und nicht mehr unterhalb der Brücke den E.________ quert, sondern etwas weiter östlich unter dem Gewässer hindurch verläuft. Mit Gesamtentscheid vom 25. Februar 2020 bewilligte das Regierungsstatthalteramt das Bauvorhaben. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 19. März 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er macht geltend, er sei über die Projektänderung nicht informiert und seine Zustimmung sei nicht eingeholt worden. Da bezüglich der Übernahme der Privatleitung noch keine Klärung erfolgt sei, sehe er die eingereichte Rechtsverwahrung als Einsprache gegen das Bauvorhaben. Vorab stehe seine Privatleitung für die Realisierung des Bauvorhabens nicht zur Verfügung. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und gab der Vorinstanz sowie der Gemeinde Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde zu äussern. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erläutert der Beschwerdeführer, mit der Rechtsverwahrung habe er das Regierungsstatthalteramt eindeutig über den Besitzstand der Kanalisationsleitung in Kenntnis gesetzt. Seinem Begehren sei aber nicht entsprochen worden. Da das Verfahren für ihn unbefriedigend verlaufen sei, fühle er sich berechtigt, Beschwerde zu erheben. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. 2. Beschwerdelegitimation a) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Diese Regelung konkretisiert die allgemeine verwaltungsrechtliche 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/5 BVD 110/2020/42 Legitimationsregel. Demnach ist zur Beschwerdeführung befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG4). Zudem muss die Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG). Bei der Beschwerdelegitimation handelt es sich um eine prozessuale Vorbedingung resp. Prozessvoraussetzung, damit ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.5 b) Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht eine Einsprache, sondern eine Rechtsverwahrung / ein Lastenausgleichsbegehren eingereicht. Da in der Zwischenzeit keine Einigung in Bezug auf die Übernahme der Leitung erfolgte, will er seine Eingabe nun als Einsprache verstanden haben. Das Umwandeln einer Rechtsverwahrung in eine Einsprache nach Ablauf der Einsprachefrist ist grundsätzlich nicht möglich.6 Fraglich ist, ob das Regierungsstatthalteramt die Eingabe des Beschwerdeführers trotz anderer Betitelung allenfalls als Einsprache hätte entgegennehmen müssen. c) Eingaben von Parteien müssen minimalen Formerfordernissen genügen. Wie streng diese zu handhaben sind, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die konkreten Umstände. Das Ziel muss eine rasche und verlässliche Prüfung durch die Behörden sein, ohne den Zugang zum Recht für Privatpersonen unnötig zu erschweren. Die Anforderungen an Laieneingaben dürfen nicht zu hoch sein. Parteieingaben sind nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen.7 Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über 8 Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD ). Indem die Bauherrschaft davon Kenntnis erhält, wird sie in die Lage versetzt, ihnen allenfalls mit einer Projektänderung Rechnung zu tragen. Nutzt ein Bauherr einen Sondervorteil, der ihm zu Lasten eines Nachbarn eingeräumt wird, so hat er den Nachbarn zu entschädigen (Art. 30 Abs. 1 BauG). Allfällige Lastenausgleichsbegehren sind, innert der Einsprachefrist oder einer in der Mitteilung genannten besonderen Frist bei der bezeichneten Behörde zu melden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Weder die Rechtsverwahrung noch ein Lastenausgleichsbegehren stehen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens entgegen. Vielmehr sind sie ins Dispositiv des Entscheids zu nehmen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD) resp. im Entscheid zu erwähnen. Demgegenüber wird mit einer Einsprache gegen die Bewilligung des bekannt gemachten Bauvorhabens opponiert. Sie zielt darauf ab, die Verweigerung der Baubewilligung, eine Projektänderung oder die Verfügung von Nebenbestimmungen zu erwirken. Die Gutheissung der Einsprache muss für die entsprechende Person einen Nutzen bringen.9 d) Das Regierungsstatthalteramt hat in der Publikation darauf hingewiesen, dass "Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren" schriftlich einzureichen sind. In Ziffern 4.3 und 4.4 des Gesamtentscheids vom 25. Februar 2020 hat es die Rechtsverwahrung sowie das Lastenausgleichsbegehren des Beschwerdeführers aufgeführt. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, S, 154. 6 Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG. 7 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, S, 80. 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35-35c, N. 12 ff. 3/5 BVD 110/2020/42 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe als "Rechtsverwahrung / Lastenausgleichsbegehren" betitelt. In der Begründung bringt er vor, vor Erteilung der Baubewilligung sei die Übernahme der Privatleitung zu klären. Diese Begründung zeigt, dass der Beschwerdeführer primär seine Rechte in Bezug auf den Anschluss an die bestehende Kanalisationsleitung sichern wollte. Demgegenüber hat er nicht dargelegt, inwiefern das Bauvorhaben selber nicht bewilligungsfähig sein soll, resp. aus seiner Eingabe geht nicht hervor, dass er das Bauvorhaben verhindern möchte und daraus einen praktischen Nutzen zöge. Weder aus dem Titel noch aus der Begründung der Eingabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren geht somit hervor, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe als Einsprache verstanden haben wollte. Dies macht er im vorliegenden Verfahren zudem auch nicht geltend. Hinzu kommt, dass in der Publikation explizit auf die verschiedenen Rechtsbehelfe hingewiesen wurde und die Einsprache nicht nur der gängigste Rechtsbehelf darstellt, sondern auch erstgenannt war. Die Eingabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren enthielt somit keinen Hinweis darauf, dass er allenfalls nicht nur Rechtsverwahrung resp. ein Lastenausgleichbegehren anmelden sondern auch Einsprache erheben wollte. Gerade auf Grund der expliziten Wortwahl aber auch unter Berücksichtigung der Begründung der Eingabe des Beschwerdeführers hat das Regierungsstatthalteramt die Eingabe zu Recht nicht als Einsprache entgegengenommen und auch nicht als solche behandelt. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Einsprecher beteiligt. Er hat somit am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und daher fehlt ihm die formelle Beschwer, um gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben. Diese Prozessvoraussetzung ist nicht erfüllt. Daher kann auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. e) Im Übrigen sind bei einer Projektänderung nur die Einsprecher und von der Projektänderung betroffene Dritte anzuhören.10 Die Projektänderung betrifft die Leitungsführung im Bereich der Querung des E.________. Diese Änderung hat keinen Einfluss auf die Leitungsführung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Daher war das Regierungsstatthalteramt auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Projektänderung zu informieren oder gar seine Einwilligung einzuholen. Das Baubewilligungsverfahren durfte ohne erneute Publikation fortgesetzt werden (Art. 43 Abs. 2 BewD). Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt und ist nicht zu beanstanden. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 32-32d, N. 13 ff. 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 4/5 BVD 110/2020/42 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Lauperswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5