d) Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 72 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die übrigen Rügen nicht beurteilt zu werden. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Verfahren die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen war wie in den Verfahren BVD 110/2020/39 und 110/2020/40, werden die Verfahrenskosten festgesetzt auf Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17).