c) Die Vorinstanz erteilte den Bauabschlag ohne Bekanntmachung. Beleuchtete Reklamen haben Auswirkungen auf das Ortsbild, die Umwelt sowie die Verkehrssicherheit und tangieren damit öffentliche Interessen. Die Lichtimmissionen und die Darstellung von bewegten Bildern können ausserdem eine unbekannte Anzahl Nachbarn betreffen. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren ohne Publikation fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 27 Abs. 5 BewD16). Das Baugesuch muss daher noch publiziert werden.