Dies insbesondere dann, wenn die Abstände der einzelnen Plakatformate ungeachtet der bestehenden, andersformatigen Plakatstellen angewendet würden. Massgebend bleibt daher die Beurteilung der Gesamtwirkung der Reklame im konkreten Einzelfall, wobei die Häufigkeit der Reklamen ein relevantes Kriterium darstellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 RR).