Zweck des Reklamereglements ist eine qualitätsvolle Umweltgestaltung und der Schutz des Orts- und Strassenbildes sowie der Wohnqualität vor Beeinträchtigung durch Reklamen (vgl. Art. 1 Abs. 2 RR). Ziel der Abstände sind reklamefreie Zwischenräume. Eine strikte, schematische Anwendung der Richtgrössen für die Abstände zwischen den Plakatstellen könnte aber unter Umständen ungewollte, negative Auswirkungen auf das Ortsbild haben und damit den Anliegen des Reklamereglements zuwiderlaufen. Dies insbesondere dann, wenn die Abstände der einzelnen Plakatformate ungeachtet der bestehenden, andersformatigen Plakatstellen angewendet würden.