d) Die zulässigen Standorte für Plakatträger sind in den Plakatierungsplänen bezeichnet, die je für die Formate B4, B200/B200L, B12/B12L und GF (Grossformat) erlassen wurden (vgl. Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 RR). Als Plakatierungsraum gilt der auf dem Plan bezeichnete öffentliche Strassenraum und die anstossenden Grundstücke bis zu einer Bautiefe gemäss normaler Bauweise. In den als "gut geeignet" bezeichneten Bereichen ist eine grössere Plakatdichte, in den als "möglich" bezeichneten Bereichen ist eine beschränktere Plakatdichte zugelassen (vgl. Art. 10 Abs. 2 RR).