Sie müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen den besonderen Charakter einer Liegenschaft nicht verändern und haben sich gut in die Umgebung einzupassen. Dabei ist die Gesamtwirkung der Reklame in der Umgebung zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 2 RR). Hinsichtlich der zulässigen Plakatformate, bei denen ein einheitliches Erscheinungsbild angestrebt wird, der Plakatanordnung und der Gruppenbildung sind die entsprechenden Richtlinien9 wegleitend (Art. 11 Abs. 1 und 2 RR).