c) Die Stadt Biel hat mit Erlass des Reklamereglements und der Plakatierungspläne von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht (vgl. Art. 1 Abs. 1 RR8). Das Reklamereglement und die Plakatierungspläne bezwecken eine gestalterisch und erlebnismässig qualitätsvolle Umweltgestaltung und sollen sicherstellen, dass die Werbung die Wohnqualität, die Verkehrssicherheit und die Sicherheit im öffentlichen Raum nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 1 Abs. 2 RR). Reklamen dürfen die Orts- und Strassenbilder und die Schutzobjekte nicht beeinträchtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 RR). Sie müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen.