In einer Entfernung von 130 m in nordöstlicher Richtung stünden drei B200 Plakate entlang der I.________strasse, in einer Entfernung von 280 m in südöstlicher Richtung befinde sich eine doppelseitige B200L-Plakatstelle. Die Frage, ob das Ortsbild durch das Vorhaben beeinträchtigt werde, stelle sich nicht; die Bestimmungen der Reklamegesetzgebung der Stadt Biel seien nicht eingehalten. Mit den definierten Abständen solle eine ungewollte Häufung oder Überpräsenz von Reklamen und damit negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild vermieden werden.