Die in den Richtlinien genannten Abstände seien lediglich Richtgrössen, die nicht strikt und ohne Auseinandersetzung mit dem Einzelfall angewendet werden dürften. Die beleuchtete Tankstelle beeinträchtige das Orts- und Strassenbild bereits nicht unerheblich. Der Digitalscreen an der Fassade des Tankstellenshops trete in dieser optisch komplexen Bebauung nicht zusätzlich in Erscheinung und führe nicht zu einer weiteren Beeinträchtigung des Orts- und Strassenbildes.