Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich an der Fassade des Tankstellenshops bereits mehrere Plakatträger des Formats B200 sowie einige des Formats B12 befänden. Es gehe nicht um eine neue Plakatstelle, sondern um die Erweiterung einer bestehenden. Die Richtlinien sähen eine ideale Gruppengrösse von zwei bis drei Plakatträgern vor. Bereits für die bewilligte Gruppe sei die Vorinstanz aufgrund des Standorts von ihren Richtlinien abgewichen. Der geplante Digitalscreen würde die Gruppe nur erweitern. Die in den Richtlinien genannten Abstände seien lediglich Richtgrössen, die nicht strikt und ohne Auseinandersetzung mit dem Einzelfall angewendet werden dürften.