b) Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 SSV3). Auch wenn der Digitalscreen nicht primär auf die Verkehrsteilnehmenden der Strasse ausgerichtet ist, ändern die Distanz von etwa 25 m zur Strassenparzelle Nr. B.________ nichts daran, dass der geplante Digitalscreen für die Verkehrsteilnehmenden von der Strasse her wahrnehmbar ist. Das Gesichtsfeld der Verkehrsteilnehmenden erfasst auch die an die Strasse angrenzenden Bereiche.