a) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich um eine Strassenreklame handelt. Sie bringt vor, die Reklame richte sich nicht an die Verkehrsteilnehmenden auf der Strasse, sondern an die Kundschaft der Tankstelle. Die Distanz zur Strasse betrage je nach Fahrspur rund 30 bis 35 m. Bei einer Werbefläche von weniger als 1,2 m2 sei das Wahrnehmungspotential marginal. Der Digitalscreen werde teilweise durch Bauten abgedeckt und gehe bei der beleuchteten Tankstelle optisch geradezu unter. Er liege weit ausserhalb des Wahrnehmungsbereichs der Fahrzeuglenkenden.