Aus diesem Schweigen kann nicht abgeleitet werden, dass das Anbringen von mehreren Plakatträgern oder von verschiedenen Plakatformaten an einer Fassade unzulässig wäre. Vielmehr dürfte es schwierig sein, diesbezüglich Richtlinien zu definieren, zumal an Gebäuden sowohl Fremd- als auch Eigenreklamen angebracht werden können (vgl. Art. 5 und 6 RR) und die Fassade des Gebäudes sowie die Umgebung eine wesentliche Rolle spielen. Dass es zum vornherein unzulässig wäre, an einer Fassade Reklamen unterschiedlicher Formate anzubringen, lässt sich nicht auf das Reklamereglement abstützen.